Wer eine Klimaanlage kauft, stößt schnell auf die Kürzel R32 und R290. Dahinter steckt die EU-Verordnung 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, kurz F-Gase-Verordnung. Dieser Ratgeber erklärt in Alltagssprache, was sie für Ihren Kauf bedeutet. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Verbote treffen den Verkauf neuer Geräte, nicht den Betrieb vorhandener Anlagen.
- R32 ist derzeit erlaubt, wird bei neuen Splitgeräten aber stufenweise verdrängt. Für Luft-Luft-Geräte bis 12 kW gilt ab 2029 eine GWP-Grenze von 150.
- R290 (Propan) hat ein sehr geringes Treibhauspotenzial, ist aber brennbar. Für Aufstellung und Füllmenge gelten strengere Sicherheitsregeln.
- Installation, Wartung und Reparatur dürfen nur zertifizierte Personen und Betriebe ausführen.
R32 und R290: Zahlen und Eigenschaften
Das Treibhauspotenzial (GWP) gibt an, wie stark ein Kältemittel im Vergleich zu CO2 zur Erwärmung beiträgt, wenn es entweicht.
- R32 (Difluormethan) ist ein teilfluorierter Kohlenwasserstoff und fällt unter die F-Gase-Verordnung. Der Wert in Anhang I der Verordnung beträgt 675. R32 wird in Split-Geräten häufig eingesetzt.
- R290 (Propan) ist kein fluoriertes Gas. Das Umweltbundesamt nennt für Kohlenwasserstoffe eine Spanne von 1,8 bis 5,5, an anderer Stelle für Propan auch 0,02. Je nach Berechnungsgrundlage liegt der Wert also im niedrigen einstelligen Bereich oder darunter. Wegen der Brennbarkeit gelten besondere Auflagen (siehe unten).
Ältere Geräte mit R410A haben mit rund 2.088 ein deutlich höheres Treibhauspotenzial als R32.
Welche Verbote für neue Splitgeräte gelten
Anhang IV der Verordnung legt fest, ab wann neue Geräte mit bestimmten Kältemitteln nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Für Splitsysteme gilt:
| Ab | Geräte | Verbot bei GWP |
|---|---|---|
| 1. Januar 2025 | Mono-Split mit weniger als 3 kg F-Gas | ab 750 |
| 1. Januar 2027 | Luft-Wasser-Split bis 12 kW | ab 150 |
| 1. Januar 2029 | Luft-Luft-Split bis 12 kW | ab 150 |
| 1. Januar 2029 | Split über 12 kW | ab 750 |
| 1. Januar 2033 | Split über 12 kW | ab 150 |
| 1. Januar 2035 | Split bis 12 kW | jedes F-Gas |
Ab der Stufe 2027 gilt jeweils eine Ausnahme, wenn Sicherheitsanforderungen am Aufstellort ein Kältemittel mit niedrigerem Treibhauspotenzial nicht zulassen.
Was folgt daraus für Sie?
- Die Stufe von 2025 trifft R32 nicht, denn 675 liegt unter 750. R410A mit rund 2.088 ist dagegen betroffen.
- Ab 2029 dürfen neue Luft-Luft-Split-Klimageräte bis 12 kW mit R32 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Einige Hersteller bieten bereits Splitgeräte mit Propan an.
- Geräte, die vor einem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen nach Artikel 11 noch ein Jahr lang an Dritte weitergegeben werden, sofern das nachgewiesen wird. Lagerware kann also kurze Zeit länger im Handel sein.
- Bis 12 kW sind ab 2035 alle F-Gase in Splitgeräten ausgeschlossen. Langfristig führt der Weg zu natürlichen Kältemitteln wie Propan.
Außerdem begrenzt die Verordnung über ein Quotensystem die Gesamtmenge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen. Das betrifft vor allem Hersteller und Importeure.
Was für vorhandene Geräte gilt
Die Verbote aus Anhang IV regeln das Inverkehrbringen. Ihr vorhandenes Gerät dürfen Sie weiterbetreiben. Für den Service gilt:
- Ersatzteile bleiben zulässig, solange die Reparatur weder die Leistung noch die Kältemittelmenge erhöht und nicht auf ein Kältemittel mit höherem Treibhauspotenzial umstellt.
- Nachfüllen: Für Klimaanlagen und Wärmepumpen ist neues Kältemittel mit einem GWP ab 2.500 seit dem 1. Januar 2026 verboten. Aufgearbeitetes oder recyceltes Kältemittel ist bis 1. Januar 2032 erlaubt. Die gängigen Kältemittel in Haushaltsgeräten liegen darunter.
- Dichtheitskontrollen sind vorgeschrieben, wenn die Füllmenge mindestens 5 Tonnen CO2-Äquivalent erreicht. Die Umrechnung lautet Füllmenge in kg mal GWP, geteilt durch 1.000. Bei R32 ergibt das rund 7,4 kg. Unter 50 Tonnen ist die Kontrolle alle 12 Monate fällig, mit Leckage-Erkennungssystem alle 24 Monate. Als hermetisch geschlossen gekennzeichnete Geräte sind unter bestimmten Bedingungen ausgenommen.
Ein übliches Haushaltsgerät unterschreitet die 5-Tonnen-Schwelle meist deutlich. Pflichten bestehen vor allem für Betreiber größerer Anlagen, etwa im Gewerbe. Propan gehört nicht zu den fluorierten Gasen und fällt deshalb nicht unter diese F-Gase-Kontrollen.
R290: Brennbar, deshalb mit Auflagen
Propan ist laut Umweltbundesamt extrem entzündbar, der Explosionsbereich in Luft liegt bei 1,4 bis 34 Volumenprozent. Es ist schwerer als Luft und kann sich in geschlossenen Räumen und tiefliegenden Bereichen ansammeln.
Daraus ergeben sich in der Praxis drei Punkte:
- Begrenzte Füllmenge: Zulässig ist nur eine Menge, die die einschlägigen Sicherheitsnormen (etwa EN 378 und DIN EN 60335-2-40) für den Aufstellort erlauben. Sie hängt unter anderem von Raumgröße und Montagehöhe ab. Konkrete Werte nennt die Anleitung des jeweiligen Geräts.
- Aufstellort: Das Außengerät sollte nicht dort stehen, wo sich schweres Gas in Mulden, Schächten oder Kellerzugängen sammeln könnte. Maßgeblich sind die Vorgaben des Herstellers.
- Grenzen der Technik: Bei Multisplit- und VRF-Anlagen mit größeren Füllmengen sieht das Umweltbundesamt Kohlenwasserstoffe aus Sicherheitsgründen kritisch.
Der Betrieb, der Ihr Gerät installiert, sollte für brennbare Kältemittel geschult sein. Fragen Sie danach.
Zertifizierung: Wer am Gerät arbeiten darf
Nach Artikel 10 der Verordnung und der deutschen Chemikalien-Klimaschutzverordnung dürfen Installation, Wartung, Reparatur und Außerbetriebnahme sowie Dichtheitskontrollen nur zertifizierte Personen ausführen, die für einen zertifizierten Betrieb arbeiten. Der Betrieb braucht ein Unternehmenszertifikat, die Person eine Sachkundebescheinigung. Bisher war dafür die Bezeichnung „Kategorie I” gebräuchlich. Die neue ChemKlimaschutzV vom 14. April 2026 verwendet diesen Begriff nicht mehr. Bestehende Bescheinigungen und Zertifikate gelten übergangsweise bis zum 12. März 2029. Auffrischungskurse sind spätestens nach sieben Jahren fällig.
Auch die Schulung zu Alternativen einschließlich natürlicher Kältemittel ist in der Verordnung vorgesehen. Wie genau sie für Propan umgesetzt wird, regeln ergänzende Vorschriften. Hier lohnt sich eine direkte Nachfrage beim Betrieb.
Worauf Sie im Angebot achten sollten
- Kältemittel und Füllmenge: Das Angebot sollte Bezeichnung (R32, R290 oder anderes) und Füllmenge nennen.
- Nachweis der Zertifizierung: Fragen Sie nach dem Unternehmenszertifikat und der Sachkundebescheinigung der Monteure.
- Bei R290: Lassen Sie sich Aufstellort, Mindestraumgröße und Sicherheitsabstände erläutern und die Schulung für brennbare Kältemittel bestätigen.
- Zukunftsfähigkeit: Ein R32-Gerät ist heute zulässig. Fragen Sie nach der Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Kältemittel für den Service.
- Inbetriebnahme und Wartung: Verlangen Sie ein Protokoll mit Kältemittelart und Menge sowie ein Angebot für die regelmäßige Wartung.
- Eigener Gerätekauf: Vorgefüllte Geräte mit nicht hermetisch geschlossenem Kältekreis, wozu üblicherweise Splitgeräte zählen, dürfen nach Artikel 11 nur an Endverbraucher verkauft werden, wenn nachgewiesen ist, dass ein zertifizierter Betrieb sie installiert. Mehr dazu im Ratgeber zum selbst gekauften Klimagerät.
Einen Überblick über die Preise finden Sie im Ratgeber Klimaanlage Kosten. Für mehrere Räume lohnt sich der Blick auf die Multi-Split-Klimaanlage. Wie weit ein Außengerät vom Nachbarn entfernt stehen sollte, steht im Ratgeber zu Lärm und Abstand.
Wenn Sie wissen möchten, was Ihr Projekt kostet, nutzen Sie den Kostenrechner. Über die Anfrage vermitteln wir Ihr Vorhaben an passende Fachbetriebe, die Sie zu Kältemittel und Aufstellung beraten. Wir bauen nicht selbst ein.
