Eine Klimaanlage mit Außengerät greift in das Gebäude ein: Für die Kältemittelleitungen wird in der Regel die Außenwand durchbohrt, und das Außengerät hängt an der Fassade oder steht auf dem Balkon. Deshalb können Sie weder zur Miete noch in der eigenen Wohnung einfach loslegen. Dieser Ratgeber zeigt, wer zustimmen muss, wo die rechtlichen Grenzen liegen und wie Sie einen Antrag vorbereiten. Er ersetzt keine Rechtsberatung; im Streitfall helfen ein Mieterverein, Haus & Grund oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt.
Mietwohnung: Ohne Zustimmung des Vermieters geht es nicht
Ein fest installiertes Split-Gerät ist eine bauliche Veränderung der Mietsache. Mieter brauchen dafür die Zustimmung des Vermieters, am besten schriftlich und vor dem Kauf. Das gilt nach Auskunft der Verbraucherzentrale auch für mobile Split-Geräte, wenn die Außeneinheit fest an Fassade oder Balkon befestigt wird.
Kein gesetzlicher Anspruch
§ 554 BGB gibt Mietern nur für bestimmte Maßnahmen einen Anspruch auf Erlaubnis:
- Barrierereduzierung (Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen)
- Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge
- Einbruchsschutz
- Steckersolargeräte
Klimaanlagen stehen nicht in dieser Liste. Nach den zuletzt gesichteten Stellungnahmen, etwa des Berliner Mietervereins (August 2026), besteht daher kein Anspruch auf Zustimmung. Der Vermieter darf ablehnen, wenn seine Interessen überwiegen, zum Beispiel wegen des Eingriffs in die Fassade, wegen Lärm oder Optik. Politisch wird eine Erleichterung für Mieter diskutiert; einen beschlossenen Anspruch gibt es nach unserem Kenntnisstand (Oktober 2026) nicht. Prüfen Sie den aktuellen Stand, bevor Sie planen.
Rückbau und Kosten
Mieter müssen bauliche Änderungen bei Auszug in der Regel wieder entfernen, auch wenn der Vermieter das nicht ausdrücklich verlangt hat. Halten Sie deshalb schriftlich fest:
- wer die Montagekosten trägt (im Regelfall der Mieter),
- wer für Schäden an der Fassade haftet,
- ob und wie beim Auszug zurückgebaut wird, einschließlich der Wandöffnung.
Wer ohne Erlaubnis einbaut, riskiert Abmahnung, Rückbauforderung und Schadensersatz, im Einzelfall auch die Kündigung.
Eigentumswohnung: Beschluss der Gemeinschaft
Gehört Ihnen eine Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), gehören Außenwand und Fassade zum Gemeinschaftseigentum, häufig auch Teile des Balkons. Ein Split-Gerät ist deshalb in der Regel eine bauliche Veränderung, über die die Gemeinschaft per Beschluss entscheidet (§ 20 WEG).
Privilegierte und nicht privilegierte Maßnahmen
§ 20 Abs. 2 WEG nennt Maßnahmen, die jeder Eigentümer in angemessener Form verlangen kann: Barrierefreiheit, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, Einbruchsschutz, Anschluss an ein Netz mit sehr hoher Kapazität und Steckersolargeräte. Klimaanlagen gehören nicht dazu.
Trotzdem gibt es einen Weg: Nach § 20 Abs. 3 WEG kann ein Eigentümer die Gestattung verlangen, wenn alle Eigentümer einverstanden sind, die über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt würden. Der Bundesgerichtshof hat dazu am 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) entschieden, dass ein Split-Gerät auf dem Balkon grundsätzlich gestattet werden muss. Nach den Berichten von Haus & Grund und Stiftung Warentest gilt dabei:
- Die bloße Befürchtung von Lärm reicht nicht, um das Vorhaben zu verhindern.
- Eine Ablehnung ist nur berechtigt, wenn schon vorab feststeht, dass die Grenzwerte der TA Lärm nicht eingehalten werden können.
- Bei späterem, unzumutbarem Lärm kann die Gemeinschaft Nutzungsbeschränkungen beschließen, etwa zeitliche Grenzen.
- Ein pauschales Verbot ist nicht zulässig, aber auch nicht jede Anlage: Ein optisch störendes Gerät kann abgelehnt werden.
Unzulässig sind nach § 20 Abs. 4 WEG Maßnahmen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen nicht zustimmenden Eigentümer unbillig benachteiligen.
Kostentragung
Wird die Anlage nur Ihnen gestattet, tragen Sie nach § 21 Abs. 1 WEG die Kosten allein und haben allein die Nutzung. Das umfasst Montage, Wartung und einen möglichen Rückbau. Die Kosten werden nur dann gemeinschaftlich verteilt, wenn die Gemeinschaft die Maßnahme selbst beschließt und die weiteren Voraussetzungen des § 21 WEG erfüllt sind.
Ohne Beschluss nicht einbauen
Wer das Gerät ohne Gestattungsbeschluss montiert, kann zur Beseitigung aufgefordert werden und trägt im Streitfall die Prozesskosten. Planen Sie daher zuerst den Antrag, dann die Montage.
Mieter in einer WEG: Zwei Zustimmungen
Wohnen Sie zur Miete in einer Eigentumswohnung, kommt eine zweite Hürde dazu: Ihr Vermieter ist selbst Mitglied der Gemeinschaft. Er muss zustimmen und, sobald Fassade oder Dach durchbohrt werden, zusätzlich einen Gestattungsbeschluss der Gemeinschaft erreichen. Sprechen Sie ihn früh an und bieten Sie an, den Antrag vorzubereiten.
Denkmalschutz und Bebauungsplan
Bei Gebäuden unter Denkmalschutz oder in Gebieten mit Gestaltungs- oder Erhaltungssatzung kann zusätzlich eine behördliche Erlaubnis nötig sein. Auch Festsetzungen im Bebauungsplan oder Abstandsregeln können den Aufstellort einschränken. Klären Sie das vor dem Antrag bei der örtlichen Bauaufsicht oder Denkmalbehörde; die Regeln unterscheiden sich je nach Land und Kommune.
Alternative: Monoblock-Gerät ohne Außengerät
Mobile Monoblock-Geräte stehen im Raum, der Abluftschlauch führt durch Fenster oder Tür. Sie gelten in der Regel nicht als bauliche Veränderung und sind nicht zustimmungspflichtig. Die Nachteile im Überblick:
| Punkt | Monoblock | Split-Gerät |
|---|---|---|
| Zustimmung | meist nicht nötig | Vermieter bzw. Gemeinschaft |
| Lärm | oft 50–63 dB(A) | Innengerät meist leiser |
| Effizienz | geringer, der Fensterspalt lässt warme Luft nachströmen | höher |
| Kühlgeschwindigkeit | laut Stiftung Warentest 30–45 Minuten bis zur Zieltemperatur | deutlich schneller |
Auch ein lautes Monoblock-Gerät kann Unterlassungsansprüche der Nachbarn auslösen, wenn es nachts stört. Mehr zu Abständen und Grenzwerten lesen Sie im Ratgeber Klimaanlage: Lärm und Abstand.
So gehen Sie praktisch vor
- Fachbetrieb einbeziehen. Fest installierte Split-Geräte dürfen nur Fachbetriebe mit Sachkundenachweis montieren. Ein Betrieb kann Montageort, Leitungswege und Gerät passend planen; über die Anfrage vermitteln wir Ihnen passende Fachbetriebe.
- Unterlagen sammeln. Dazu gehören Datenblatt und Energielabel mit der Schallleistung von Innen- und Außengerät, Maße und Gewicht des Außengeräts, ein Foto oder eine Skizze des Montageorts sowie Art und Lage der Wanddurchführung.
- Antrag stellen. Mieter richten ihn schriftlich an den Vermieter, Eigentümer an die Hausverwaltung für die nächste Eigentümerversammlung. Nennen Sie, dass ein Fachbetrieb montiert, die Fassade fachgerecht verschlossen wird und Sie die Kosten und einen späteren Rückbau tragen.
- Zustimmung abwarten. Montieren Sie erst nach der schriftlichen Zustimmung bzw. dem wirksamen Beschluss.
Ein Außengerät an der Fassade oder auf dem Balkon zählt häufig zu den erschwerten Montagen. Als Orientierung: Ein Single-Split der Mittelklasse kostet inklusive Montage meist 2.100–2.600 €, bei erschwerter Montage 2.600–3.200 €. Eine erste Einschätzung für Ihre Wohnung liefert der Kostenrechner; weitere Hintergründe finden Sie im Ratgeber Klimaanlage Kosten. Wollen Sie mehrere Räume kühlen, hilft der Ratgeber zur Multi-Split-Klimaanlage.
